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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1780/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, DNA-IfG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a Abs. 2
DNA-IfG § 2
StPO § 81g Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1780/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 11. Oktober 2002 - 3 Qs 114/02 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Öhringen vom 25. September 2002 - 3 Gs 110/02 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 19. November 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Es kann dahinstehen, ob die amtsgerichtliche Entscheidung den Anforderungen entspricht, die von Verfassungs wegen an die Anordnung und Begründung einer Maßnahme nach § 2 DNA-IfG i.V.m. § 81g Abs. 1 StPO zu stellen sind. Jedenfalls der Beschluss des Landgerichts hält verfassungsrechtlicher Überprüfung stand.

Zutreffend stellt das Landgericht fest, dass der Beschwerdeführer 1997 wegen einer Katalogtat im Sinne von § 2 DNA-IfG i.V.m. § 81g Abs. 1 StPO verurteilt worden ist; es lässt damit zumindest erkennen, dass es vom Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung ausgegangen ist.

Als verfassungsrechtlich unangreifbar erweist sich im Ergebnis auch die landgerichtliche Annahme der für den Beschwerdeführer negativen Zukunftsprognose. Zwar übersieht das Landgericht, dass die Maßnahme zur Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters nicht nur einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, sondern auch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (vgl. BVerfGE 103, 21 <32 f.>), mithin nicht nur einen "geringfügigen, den Betroffenen wenig belastenden Eingriff" bedeutet.

Trotz seines verfassungsrechtlich bedenklichen Ausgangspunkts ist die landgerichtliche Entscheidung angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, wie sie der vom Bundesverfassungsgericht eingeholte Auszug aus dem Bundeszentralregister ausweist, im Ergebnis verfassungsrechtlich tragfähig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der Anlassverurteilung im Juni 1997 zwar wegen anderer Straftaten, nicht aber wegen einer Katalogtat im Sinne von § 2 DNA-IfG i.V.m. § 81g Abs. 1 StPO verurteilt worden ist, steht dem aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen. Denn eine derartige Phase der Begehung anderweitiger, der leichten Kriminalität zuzuordnenden Straftaten, ging auch der Verurteilung vom 24. Februar 1995 wegen versuchten Diebstahls mit Waffen und gefährlicher Körperverletzung voran.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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