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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.04.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 179/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
StPO § 33 a
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 179/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau M...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günter Jäck, Grötzinger Straße 1, 76227 Karlsruhe -

gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Januar 2001 - 9 AK 4/01 9 Ns 7 Cs 44 Js 18329/00 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 17. April 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft hat und die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig ist.

1. Zwar kann ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs vorliegend nicht ausgeschlossen werden, da das Landgericht seiner Nichtannahmeentscheidung keine hinreichende Begründung beigefügt hat und im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung besondere Umstände die Annahme rechtfertigen könnten, das Landgericht habe die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Dies gilt schon deshalb, weil die Strafprozessordnung grundsätzlich nur den Beschluss, mit dem die Berufung angenommen wird (§ 322 a Satz 3 StPO), ausdrücklich von einer Begründungspflicht befreit und daraus im Schrifttum der Schluss gezogen wird, Entscheidungen, mit denen die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig verworfen werden, seien - gegebenenfalls knapp - zu begründen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 322 a, Rn. 7; Ruß in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 322 a, Rn. 1; Rautenberg in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 2. Aufl., § 322 a, Rn. 8; Pfeiffer, StPO, 3. Aufl., § 322 a, Rn. 2; Brunner in: KMR, StPO, § 322 a, Rn. 3; Frisch in: Systematischer Kommentar zur StPO, 22. Lfg., § 322 a, Rn. 12).

2. Dennoch bleibt der Verfassungsbeschwerde der Erfolg versagt. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, im fachgerichtlichen Verfahren auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO anzutragen und damit den Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu erschöpfen. Rügt ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde, ihm sei bei Erlass eines im Strafverfahren ergangenen Beschlusses rechtliches Gehör nicht oder nicht in ausreichendem Maße gewährt worden, so fordert der auch im Verfassungsbeschwerde-Verfahren geltende Grundsatz der Subsidiarität, dass er zuvor von der ihm durch § 33 a StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. § 33 a StPO ist nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so auszulegen, dass er jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 <250>). Da der Antrag nach § 33 a StPO grundsätzlich an keine Frist gebunden ist, ist die Beschwerdeführerin nicht gehindert, den versäumten Antrag nachzuholen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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