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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1793/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1 | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 | |
StPO § 310 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1793/02 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 4. September 2002 - 3 Qs 234/02 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Witzenhausen vom 27. März 2002 - 4 AR 80/00 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. November 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die am 4. November 2002 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt worden ist. Die Frist begann am 12. September 2002 mit Zugang der Beschwerdeentscheidung beim anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers. Der Ablauf der Monatsfrist ist nicht durch die hiergegen erhobene weitere Beschwerde unterbrochen worden. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts war gemäß § 310 Abs. 2 StPO unanfechtbar (vgl. OLG Bremen, NStZ 1986, S. 524; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 453 Rn. 13). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde als unstatthaft verworfen wurde, vermochte deshalb die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf zu setzen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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