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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.10.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1802/04
Rechtsgebiete: BVerfGG,
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
StPO § 154 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1802/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München vom 28. Juli 2004 - XIII Zs 2423/2004 x -,
b) die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 9. Juni 2004 - 468 Js 304020/04 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es an der verfassungsprozessualen Beschwer fehlt. Aus der Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO erwachsen dem Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile. Der Beschwerdeführer steht weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Die mit dem Fortbestehen eines Tatverdachts möglicherweise verbundenen faktischen Belastungen sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 8. November 1983 - 2 BvR 1138/83 -, NStZ 1984, S. 228).
Zwar ist in Ausnahmefällen ein verfassungsgerichtliches Eingreifen bei grobem prozessualen Unrecht möglich, insbesondere wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1996 - 2 BvR 662/95 -, NJW 1997, S. 46). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür sind indes nicht vorgetragen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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