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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.11.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1828/03
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1745/03 - - 2 BvR 1746/03 - - 2 BvR 1827/03 - - 2 BvR 1828/03 -

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

1. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2003 - 613 Vollz 148/03 -

- 2 BvR 1745/03 -,

2. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2003 - 613 Vollz 149/03 -

- 2 BvR 1746/03 -,

3. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 23. September 2003 - 609 Vollz 198, 204, 210, 216, 222, 228, 246 und 252/03 -

- 2 BvR 1827/03 -,

4. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26. September 2003 - 609 Vollz 195 - 197/03 -

- 2 BvR 1828/03 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 10. November 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr von 100 € (in Worten: einhundert Euro) auferlegt.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden lassen die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht auch nur im Ansatz erkennen. Die Annahme des Landgerichts, die Anträge des Beschwerdeführers seien unzulässig, da er die begehrte Freischaltung der angegebenen Telefonnummern nicht bei der Justizvollzugsanstalt beantragt habe, ist offensichtlich rechtsfehlerfrei.

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 - und vom 14. September 1994 - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1418 und S. 1419, sowie vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, ebenda).

Die genannten Voraussetzungen für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr liegen hier vor. Nach dem Zweck des § 34 Abs. 2 BVerfGG, das Bundesverfassungsgericht vor einer Behinderung seiner Arbeit durch missbräuchliche Anträge zu schützen, ist die Auferlegung auch geboten. Vom Beschwerdeführer konnte nach entsprechender Belehrung durch die Gründe der angegriffenen Entscheidungen die Einsicht erwartet werden, dass ihm gerichtlicher Rechtsschutz in den vorliegenden Fällen zu Recht versagt wird, solange er von der bestehenden Möglichkeit, sein Begehren mit einem Antrag bei der Justizvollzugsanstalt zu verfolgen, keinen Gebrauch gemacht hat. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer, der allein im vergangenen und im laufenden Jahr insgesamt weit über dreißig Verfassungsbeschwerden in eigener Sache anhängig gemacht hat und darüber hinaus - wie unter anderem aus Verfassungsbeschwerdeverfahren Dritter gerichtsbekannt - Vorsitzender eines Vereins ist, der in zahlreichen gerichtlichen Verfahren als Rechtsvertreter für Gefangene auftritt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2003 - 2 BvR 1311/03 -), nicht jede Erfahrung in Rechtsangelegenheiten fehlt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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