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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1879/01
Rechtsgebiete: StPO, BVerfGG


Vorschriften:

StPO § 33 a
BVerfGG § 93 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1879/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. Oktober 2001 - Ss 20/01 -,

b) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. August 2001 - Ss 20/01 -,

c) das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. Februar 2001 - 22 Ns 140 Js 44903/99 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 13. November 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen wurde, und gegen den seine Revision verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. August 2001 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Der Fristlauf begann mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom 16. August 2001 an den Verteidiger des Beschwerdeführers, die spätestens am 18. September 2001 (dem Datum des Gegenvorstellungsschreibens) erfolgt war. Sie endete spätestens mit Ablauf des 18. Oktober 2001, mithin vor Eingang der Beschwerdeschrift beim Bundesverfassungsgericht am 2. November 2001.

Durch die vom Beschwerdeführer unter dem 18. September 2001 gegen den Beschluss vom 16. August 2001 erhobene (beim Oberlandesgericht am 20. September 2001 eingegangene) Gegenvorstellung wurde die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht unterbrochen. Die Verwerfung der Revision war unanfechtbar. Daher konnte die auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 - und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 -; in JURIS veröffentlicht).

Im Gegensatz zu einem Antrag nach § 33 a StPO gehört der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht zum Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, S. 273). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. die vorgenannte Entscheidung sowie BVerfGE 73, 322 <325 ff.>; 69, 233 <242>; 63, 77 <78>; 5, 17 <19 f.>), d. h. dort, wo es gilt, ein grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen (vgl. außerdem die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 -; in JURIS veröffentlicht). Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zielte jedoch ausweislich ihrer Begründung weder darauf ab, einen Gehörsverstoß des Oberlandesgerichts im Revisionsverfahren (gemäß § 33 a StPO) zu korrigieren noch einen sonstigen schweren Verfahrensfehler des Oberlandesgerichts bei Erlass der Revisionsentscheidung zu rügen. Vielmehr diente sie ausschließlich dem Zweck, rechtliche Erwägungen nachzuschieben. Mit dieser Zielsetzung war sie offensichtlich unzulässig und daher nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 -; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 -).

Also kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer die Gegenvorstellung ihrerseits innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegt hatte (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1995 - 1 BvR 1822/94 -, NJW 1995, S. 3248).

2. Hinsichtlich des auf die Gegenvorstellung ergangenen Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2001 ist die Möglichkeit einer neuen, eigenständigen Grundrechtsbeschwer des Beschwerdeführers weder von ihm dargetan noch sonst ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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