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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 1886/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1886/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des minderjährigen Kindes S...

gegen

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. August 2006 - A 4 K 11326/05 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung.

Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt. Zwar verletzt der angegriffene, Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06, 2 BvR 656/06 -, NVwZ 2006, S. 1156 <1157> und vom 27. September 2006 - 2 BvR 1292/06, 2 BvR 1294/06 -, juris).

Die Verfassungsbeschwerde ist aber unzulässig, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Die Beschwerdeführerin hat die Klage, für die sie Prozesskostenhilfe begehrt, noch vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde aus freien Stücken zurückgenommen. In einem solchen Fall käme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nach Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nicht mehr in Betracht. Diese setzt voraus, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch "beabsichtigt" (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO) ist, oder dass eine nachträgliche, auf den Antragszeitpunkt zurückwirkende Bewilligung aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage, § 166 Rn. 14). Beides ist bei Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme grundsätzlich nicht der Fall (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 1 O 390/04 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 3 O 27/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 460).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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