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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.11.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1898/01
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1898/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 14. November 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Hinweis auf eine am 30. Mai 2000 für "alle Rechtsgeschäfte" ausgestellte Vollmacht erhoben. Im Verfassungsbeschwerde-Verfahren kann sich ein Beschwerdeführer grundsätzlich nur durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Hochschullehrer vertreten lassen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht kann im Einzelfall auf Antrag eine andere Person als Beistand zulassen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG), wenn dies sachdienlich ist. Zur wirksamen Prozessvertretung erforderlich ist stets eine auf das konkrete Verfahren bezogene Vollmacht (§ 22 Abs. 2 BVerfGG). Daran fehlt es hier. Prozesshandlungen eines ohne wirksame Vollmacht handelnden Vertreters sind unwirksam (vgl. Klein in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, 9. Lfg., § 22 Rn. 14).

Auf diese Rechtslage musste nicht vorab hingewiesen werden; denn die Verfassungsbeschwerde ist auch im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde-Begründung geht nicht auf die Frage der erneuten Bescheidung des wiederholten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Strafvollstreckungsverfahren durch das Landgericht ein. Die erneute Entscheidung des Landgerichts beruhte darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Bescheidung des von diesem selbst gestellten Eilantrags einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit gleicher Zielrichtung gestellt hatte. Im Übrigen nennt die Verfassungsbeschwerde-Begründung keinen Grund für eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit der Sache (vgl. § 41 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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