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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.07.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 1901/06
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1901/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2006 - 4 Ws 348/06 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Münster vom 21. Juni 2006 - 8 KLs 45 Js 1861/05 (19/06) -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 22. Dezember 2005 - 23 Gs 5197/05 -,
d) den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 8. Dezember 2005 - 23 Gs 4970/05 -,
e) die Unzuständigkeit des vollziehenden Gerichts nach § 74c Abs. 1 Nr. 6, § 74e GVG in Verbindung mit RiStBV 113 II
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig.
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde die Anordnung und die Durchführung der Durchsuchung betrifft, ist sie nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig; denn der Beschwerdeführer hat gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2005 kein Rechtsmittel eingelegt, sondern lediglich Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellt.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist erst zulässig, wenn zuvor alle prozessualen Möglichkeiten genutzt wurden, um die behaupteten Verfassungsverstöße zu beheben (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 112, 50 <60>; stRspr). Um der von ihm gerügten Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Landgericht bei der Überprüfung der Beschlagnahme abzuhelfen, hätte der Beschwerdeführer zunächst einen Antrag nach § 33a StPO stellen müssen (vgl. BVerfGE 42, 243 <250 f.>). Dieser Rechtsbehelf hätte dem Ausgangsgericht die Möglichkeit eröffnet, im Falle der Nachholung des rechtlichen Gehörs auch über die weiteren grundrechtlichen Einwendungen zu entscheiden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 <3060>). Der Rechtsweg ist daher auch insoweit nicht erschöpft.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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