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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.11.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1931/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, StVollzG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
StVollzG § 109 | |
GG Art. 19 Abs. 4 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1931/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...
gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 28. September 2000 - StVK 178/96 (14) -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. November 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist teils unzulässig, teils unbegründet.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Disziplinarmaßnahme wendet, steht der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG; dazu BVerfGE 80, 40 <45>). Da die Disziplinarmaßnahme bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde bereits vollzogen war, entsteht dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil.
2. Soweit der Beschwerdefüührer die Eilentscheidung desLandgerichts Regensburg angreift, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer in angemessener Zeit den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Rechtsschutz gewährt. Dass es bei der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache davon ausging, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme auf die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Trockenzelle nicht ankommt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Der grundrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen diese Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung der Anordnung einer Urinprobe wird dadurch nicht verkürzt. Der Beschwerdeführer kann die von ihm diesbezüglich behaupteten schwerwiegenden Grundrechtseingriffe im Rechtsweg nach § 109 StVollzG mit einem Feststellungsantrag einer gerichtlichen Überprüfung zuführen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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