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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 1954/07
Rechtsgebiete: StPO, BVerfGG, GG
Vorschriften:
StPO § 33a | |
StPO § 310 Abs. 1 | |
StPO § 311a | |
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 | |
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 | |
BVerfGG § 92 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1954/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
unmittelbar
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2007 - 1 Ws 95/07 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 25. April 2007 - 2 Qs 29/07 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 6. November 2006 - 7 BWL 21/07 7 Ds 450 Js 14357/06 -,
mittelbar gegen § 310 Abs. 1 StPO
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. September 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird - ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf - nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht besteht. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe richtet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern ihn die Zurückweisung seiner unzulässigen weiteren Beschwerde in seinen Grundrechten verletzt. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 310 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermocht und sind auch nicht anderweitig ersichtlich.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts richtet, ist sie mangels Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Der Beschwerdeführer macht unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durch das Landgericht geltend, weil dieses auf wesentliche Gesichtspunkte seines Beschwerdevorbringens nicht eingegangen sei. Gegen Gehörsverletzungen im fachgerichtlichen Verfahren steht dem Beschwerdeführer aber der zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehörende Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 33a, § 311a StPO zur Verfügung. In diesem Verfahren bestünde die Möglichkeit der fachgerichtlichen Klärung der Frage, ob die Übersetzung einzelner Schriftstücke im Strafvollstreckungsverfahren erforderlich gewesen wäre und ob die angegriffenen Entscheidungen auf der unterbliebenen Übersetzung beruhten.
3. Da der Beschwerdeführer den Rechtsweg noch nicht erschöpft hat, war über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht zu entscheiden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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