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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 1997/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, RVG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b | |
RVG § 33 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1997/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 14. Juni 2004 - 13 Qs 96/04 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 18. März 2004 - 35 Gs 602/04 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswertes
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Juli 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 33 Abs. 1 RVG.
Der nach billigem Ermessen festzusetzende Gegenstandswert beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 € (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG). Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vorrangig die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zu diesem Kriterium den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 1291/85 -, NJW 1989, S. 2047, sowie den weiteren Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom selben Tage - 1 BvR 1046/85 -, NJW 1989, S. 2048) rechtfertigt hier - neben dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. vgl. BVerfGE 79, 365, S. 369 f.) - ein Überschreiten des Mindestwertes. Denn dem Beschwerdeführer war aufgrund rechtswidriger Entscheidungen der Zugriff auf nahezu sein gesamtes Vermögen entzogen worden.
Eine Erhöhung der vom Bundesverfassungsgericht bei stattgebenden Entscheidungen für angemessen erachteten Summe um die Hälfte erscheint daher angemessen, um den Besonderheiten des Falles Rechnung zu tragen.
Ende der Entscheidung
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