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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 2016/04
Rechtsgebiete: MRK


Vorschriften:

MRK Art. 6 Abs. 3 lit d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2016/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. August 2004 - 2 StR 125/04 -,

b) das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. September 2003 - 313 Js 15.765/01 12 Kls -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Mai 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt.

1. Innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ging hier nur das Telefaxschreiben ein, welchem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der gerügten Grundrechtsverletzung im Revisionsverfahren nicht beigefügt waren (die Übersendung endete mit Blatt 6 B der Revisionsrechtfertigung). Auf Grundlage des fristgerechten Vorbringens kann das Bundesverfassungsgericht nicht prüfen, ob der Beschwerdeführer behauptete Verfahrensverletzungen in einer den Förmlichkeiten des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise im Revisionsverfahren geltend gemacht und damit den Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet hat, der es gebietet, im Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 <389>; 112, 50 <60>).

Dieser Mangel wird hier nicht durch die verspätete Vorlage der vollständigen Revisionsbegründung geheilt. Zwar ist eine spätere Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>); Voraussetzung ist aber stets, dass bereits bei Fristablauf eine ausreichend begründete und damit zulässige Verfassungsbeschwerde vorlag (vgl. BVerfGE 5, 1 <2>; 12, 319 <322>; 18, 85 <89>; 84, 203 <223>).

Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer in der Revision lediglich die unterbliebene analoge Anwendung der Vorschrift des § 168 c Abs. 2 und 5 StPO (Benachrichtigungspflicht vor der richterlichen Vernehmung eines Zeugen im Vorverfahren), nicht aber die in der Verfassungsbeschwerde in den Vordergrund gerückte Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 3 lit d MRK ausdrücklich gerügt.

2. Außerdem kann das Bundesverfassungsgericht aufgrund der Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde nicht prüfen, ob die Fachgerichte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer trotz des behaupteten Verfahrensverstoßes in seiner Gesamtheit noch als fair betrachten durften.

So teilt der Beschwerdeführer schon keine näheren Einzelheiten zum Gang des gegen ihn geführten Verfahrens mit. Außerdem legt er weder die Aussagen des Z. noch den Inhalt der richterlichen Vernehmung vom 3. September 2001 im Einzelnen dar. Das Bundesverfassungsgericht kann nicht beurteilen, ob der Mitbeschuldigte in jener Vernehmung gerade zu Sachverhalten ausgesagt hat, deretwegen der Beschwerdeführer später verurteilt worden ist; auch ist für das Bundesverfassungsgericht nicht erkennbar, ob die Vernehmung vorrangig (mit dem Ziel der Vorwegnahme eines Teils der Hauptverhandlung) der Beweissicherung oder eher der Prüfung der Haftvoraussetzungen diente. Mangels Mitteilung des gegen den Mitbeschuldigten Z. ergangenen und später außer Vollzug gesetzten Haftbefehls, insbesondere der Gründe für die angenommene Fluchtgefahr, kann das Bundesverfassungsgericht ferner nicht hinreichend untersuchen, ob hier ein auf die Verwertbarkeit der Vernehmungsprotokolle möglicherweise durchschlagendes staatliches Verschulden vorlag; gleiches gilt, soweit die Verfassungsbeschwerde unerörtert lässt, ob eine Benachrichtigung des Beschwerdeführers und seines Verteidigers von der richterlichen Vernehmung nicht schon gemäß § 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO wegen der Gefährdung des Untersuchungserfolgs ausgeschlossen gewesen wäre. Außerdem geht der Beschwerdeführer auf die Würdigung der Aussage des Z. durch das Tatgericht nur unzureichend ein, ohne sich mit den vom Landgericht angeführten, außerhalb jener Aussage liegenden sonstigen belastenden Gesichtspunkte, wie etwa dem Fund von Waffen, Munition, Schalldämpfern und Tatwerkzeugen (Kabelbinder und Gesichtsmasken) in der auch vom Beschwerdeführer genutzten Depotwohnung sowie den Angaben der Tatopfer zu befassen.

3. Schließlich setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach die an dem Gesetzeswortlaut des § 168 c Abs. 2 StPO orientierte Auslegung, bei der richterlichen Vernehmung einer anderen Person als der eines Zeugen, namentlich eines Mitbeschuldigten, bestehe grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten oder seines Verteidigers, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 96, 68 <96>). Hat das Bundesverfassungsgericht zu einer vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problematik bereits Stellung genommen, gehört die substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen dieser Rechtsprechung zum notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung (vgl. BVerfGE 102, 147 <164>).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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