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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 2044/07
Rechtsgebiete: BverfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2044/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. August 2007 - 1 StR 466/05 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93a in Verbindung mit § 93c BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 6. April 2005 - 1 Ks 124 Js 11851/04 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers - längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG) - ausgesetzt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.

1. Der Antrag ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er im fachgerichtlichen Verfahren erfolglos um Vollstreckungsaufschub nachgesucht hat.

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Nach § 32 Abs. 1 BverfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfGE 88, 169 <172>; 91, 328 <332>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats - 2 BvR 836/04 -, juris, Abs.-Nr. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. April 2005 - 2 BvR 449/05 - juris, Abs.-Nr. 5; stRspr). Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2007 - 2 BvR 725/07 -, juris, Abs.-Nr. 2).

b) aa) Die Verfassungsbeschwerde ist in zulässiger Weise erhoben und auch nicht offensichtlich unbegründet. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine Verletzung seiner Grundrechte durch den angefochtenen Beschluss des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen.

bb) Die danach zu treffende Folgenabwägung ergibt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen, weil die Gründe für deren Erlass deutlich überwiegen.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Freiheitsstrafe in der Zwischenzeit vollstreckt werden. Dies wäre ein erheblicher, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>) Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>; 104, 220 <234>).

Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als unbegründet, wögen die damit verbundenen Nachteile deutlich weniger schwer. Zwar könnte dann der zur Vollstreckung ausstehende Rest der rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe vorübergehend nicht vollstreckt werden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass durch das Zurücktreten des öffentlichen Interesses an einer nachdrücklichen und beschleunigten Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 StrVollstrO) ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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