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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 31.03.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 2050/99
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2050/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S ...

gegen

a) § 53 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 und Abs. 8 BeamtVG,

b) § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG,

c) §§ 69a Abs. 1 Nr. 1, 69c Abs. 4 BeamtVG, soweit darin auf § 53 BeamtVG Bezug genommen wird,

d) § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 31. März 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen die durch das Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG -) vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) erfolgte Neufassung des § 53 BeamtVG, insbesondere gegen § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG, der für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand getreten sind, die Anrechnung von Hinzuverdienst neben den Versorgungsbezügen verschärft.

2. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Praxis einen besonderen Vollziehungsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn gegebenen Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 71, 25 <34 f.>). Dies gilt auch dann, wenn der Verwaltung ein Entscheidungsspielraum fehlt (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 35). Es entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 35; stRspr). Der Beschwerdeführer muss sich deshalb darauf verweisen lassen, aus gegebenem Anlass die Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG im fachgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung zu stellen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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