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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 2089/05
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 37 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2089/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 25. November 2005 - 4 T 42/05 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 7. November 2005 - 4 T 42/05 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt am 11. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 8.000,- € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365 <369> und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1995, S. 1737).
Ende der Entscheidung
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