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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.01.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 2119/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 23
BVerfGG § 93 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2119/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Kammergerichts vom 7. November 2001 - (4) 1 Ss 302/01 (144/01) -,

b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2001 - (575) 73/116 PLs 1584/99 Ns (178/99) -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 21. Januar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Kammergericht habe gegen das Willkürverbot und gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen, indem es in den Gründen des Verwerfungsbeschlusses weder auf das Erfordernis einer richterlichen Unterschrift (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) noch auf die Zurückweisung und Verwerfung erstinstanzlich von ihm gestellter Befangenheitsanträge eingegangen sei, ist unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Januar 1982 (2 BvR 1506/81, NJW 1982, S. 925) entschieden, dass die dem Rechtsmittelgericht in § 349 Abs. 2 StPO eingeräumte Möglichkeit, die Revision durch nichtbegründeten Beschluss zu verwerfen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jede gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu versehen sei. Anhaltspunkte dafür, dass das Kammergericht auf Grund besonderer Umstände des Ausgangsverfahrens gleichwohl in den Gründen seines Beschlusses ausdrücklich auf die Rügen der fehlenden Unterschrift und der Befangenheit eingehen musste, sind nicht ersichtlich, zumal der Generalstaatsanwalt die Berechtigung dieser Rügen in seinem Verwerfungsantrag mit ausführlicher Begründung verneint hatte.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das landgerichtliche Urteil wendet, ist sie mangels einer den Anforderungen der §§ 93 Abs. 1, 23 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig.

Die allgemeine Behauptung des Beschwerdeführers, der abgelehnte Richter habe "Befangenheitsanträge in unzulässiger Form zurückgewiesen", zeigt eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nicht substantiiert auf. Seine pauschale Bezugnahme auf die Ausführungen in seiner umfangreichen Revisionsbegründung kann eine solche substantiierte Darlegung nicht ersetzen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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