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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.02.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 214/08
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 214/08 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2008 - A 2 K 381/08 -,

b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2008 - A 2 K 201/08 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch der Richterin Osterloh, des Richters Mellinghoff und der Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Dem Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die Abschiebung des Beschwerdeführers zu vollziehen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG zulässig und begründet.

Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; 105, 365 <370 f.> - stRspr).

Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäß eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG dadurch, dass das Verwaltungsgericht ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die angedrohte Abschiebung versagt hat, ohne seinen Vortrag, er sei in Deutschland als Mitglied der Babbar Khalsa und Kontaktperson von als Terroristen verdächtigten hochrangigen Mitgliedern der Babbar Khalsa ins Visier des indischen Geheimdienstes geraten und - näher beschriebenen - massiven Anwerbeversuchen ausgesetzt gewesen, als Hinweis auf eine im Fall der Abschiebung nach Indien drohende Gefährdung in nachvollziehbarer Weise zu würdigen und den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Ob insoweit ein Verfassungsverstoß vorliegt, bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren.

Die danach gebotene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Folgen das größere Gewicht zukommt. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, so entsteht dem Beschwerdeführer durch den Vollzug der Abschiebung ein schwerer und voraussichtlich nicht wiedergutzumachender Nachteil. Ergeht die einstweilige Anordnung und erweist sich die Verfassungsbeschwerde später als erfolglos, besteht dagegen der Nachteil lediglich darin, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers sich um einen überschaubaren Zeitraum verlängert und der Aufwand für die konkret geplante Abschiebung ohne Ertrag bleibt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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