Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.01.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 2189/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, AuslG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 92
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
AuslG § 51 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2189/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2000 - 11 L 3239/00 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 2. August 2000 - 11 A 3687/99 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Sommer, die Richterin Osterloh und den Richter Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 14. Januar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 25. Juli 2000 im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen seines Urteils angesprochen und damit ersichtlich zur Kenntnis genommen. Es hat jedoch im Gegensatz zum Beschwerdeführer die Rechtsauffassung vertreten, dass die dem Beschwerdeführer in der Türkei möglicherweise wegen seines jezidischen Glaubens drohenden Gefahren nicht die Rechtmäßigkeit der Ausweisung selbst berührten, sondern nur im Zusammenhang mit der Durchführung einer - hier nicht in Rede stehenden - Abschiebung zu berücksichtigen seien. Nach diesem rechtlichen Ansatz kam es auf den vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugenbeweis nicht mehr an. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nur, die Rechtsansichten der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, diesen Rechtsansichten zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>).

Soweit der Beschwerdeführer die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung rügt, hat er nicht in einer den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt, inwieweit er durch die Nichtberücksichtigung etwaiger ihm in der Türkei aufgrund seines Glaubens drohenden Gefahren in seinen in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt wird. Eine Abschiebung ist dem Beschwerdeführer nicht angedroht worden und dürfte mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG auch nicht in Betracht kommen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren im Sinne dieser Vorschrift nur Bestrafungen nach dem Erwachsenenstrafrecht, nicht hingegen Verurteilungen zu einer Jugendstrafe erfasst (vgl. BVerwGE 112, S. 180 ff.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück