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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 2215/05
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2215/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427), soweit darin bei Rentenbeginn bis 2005 der Besteuerungsanteil auf 50 v.H. festgelegt ist,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).
Weder lässt die Beschwerdebegründung mit ausreichender Deutlichkeit erkennen noch ist sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz vorliegen (vgl. im Einzelnen z.B. BVerfGE 102, 197 <206 f.> m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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