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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.01.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 2237/98
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2237/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn F...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Ulrich Sanner und Kollegin, Maximilianplatz 4, Tirschenreuth -

gegen

a) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. November 1998 - 2St RR 229/98 -,

b) das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 4. August 1998 - Ns 9 Js 4787/97 -,

c) das Urteil des Amtsgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 19. Mai 1998 - 2 Cs 9 Js 4787/97 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 7. Januar 1999 einstimmig beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000,00 DM (in Worten: eintausend Deutsche Mark) auferlegt.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung.

I.

Der Beschwerdeführer, der vom Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a. zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und hiergegen erfolglos Berufung und Revision einlegte, rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Zur Begründung trägt er vor: Das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Antrag auf Augenscheinseinnahme des Unfallorts abgelehnt; die darauf gestützte Verfahrensrüge habe das Bayerische Oberste Landesgericht nicht als unzulässig ansehen dürfen. Einen Verstoß gegen das Willkürverbot sieht der Beschwerdeführer darin, daß das Gericht bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe ohne nähere Begründung trotz der geringen Altersrente des Beschwerdeführers von nur knapp 627,77 DM von einem anrechenbaren Gesamteinkommen von mindestens 3.000,00 DM ausgegangen sei.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Rügevortrag entspricht trotz anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers nicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.

Dem Vortrag des Beschwerdeführers läßt sich nicht entnehmen, ob er den Rechtsweg vor den Strafgerichten erschöpft hat. Zur Substantiierung der Gehörsrüge hätte er darlegen müssen, daß er die Verletzung rechtlichen Gehörs bereits im Berufungs- und im Revisionsverfahren ordnungsgemäß gerügt und damit alle prozessual zulässigen Mittel zur Heilung des Verstoßes genutzt hat (stRspr; vgl. BVerfGE 79, 80 <83 f.>; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95 -, NJW 1996, S. 1273). Eine verfassungsrechtliche Überprüfung kann schon deshalb nicht stattfinden, weil der Beschwerdeführer weder die angegriffenen Entscheidungen noch seine Revisionsbegründungsschrift oder wenigstens die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt hat.

Aus den gleichen Gründen ist eine Verletzung des Willkürverbots nicht hinreichend dargetan. Der Beschwerdeführer teilt nicht einmal die Höhe der gegen ihn verhängten Geldstrafe mit und beschränkt sich auf verfassungsrechtlich irrelevante Einwände gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Eine mögliche Grundrechtsverletzung zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf.

Nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde können diese Begründungsmängel nicht mehr behoben werden (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>).

III.

Die Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000,00 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz gewähren kann (stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952; vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418 und vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98 -, NStZ 1998, S. 363). Dem Beschwerdeführer war zuzumuten, wenigstens durch seinen Rechtsanwalt als Prozeßvertreter vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde zu ermitteln und die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs zu prüfen (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 1996 - 2 BvR 673/96 -, NJW 1997, S. 1433, 1434). Eine Sorgfaltspflichtverletzung seines Verfahrensbevollmächtigten muß sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG). Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf einer unzulänglichen anwaltlichen Beratung beruhen, bleibt dem Beschwerdeführer die Geltendmachung eines entsprechenden Regreßanspruchs unbenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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