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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.05.2009
Aktenzeichen: 2 BvR 2240/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

die Richterin Osterloh und

die Richter Mellinghoff, Gerhardt

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 22. Mai 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem Beschwerdeführer für den Veranlagungszeitraum 2003 ein Freibetrag in Höhe von 2.871 EUR (entspricht 5.616 DM) einzuräumen war, weil der Gesetzgeber die Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - (BVerfGE 99, 216) betreffend die Neuregelung des Haushaltsfreibetrages gemäß § 32 Abs. 7 EStG in der seinerzeit geltenden Fassung nicht beachtet habe.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.> ). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht entgegen, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit den von ihm angegriffenen Entscheidungen und deren Begründung dergestalt auseinandergesetzt hat, dass beurteilt werden könnte, ob sie mit dem Grundgesetz im Einklang stehen (vgl. BVerfGK 8, 249 <255> m.w.N.).

Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Beschwerdeführers aus drei Gründen zurückgewiesen. Zunächst hat er die Voraussetzungen des § 32 Abs. 7 EStG in der für das Streitjahr 2003 gültigen Fassung für nicht erfüllt erachtet und eine entsprechende Anwendung der Vorschrift abgelehnt; dagegen wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Der Bundesfinanzhof hat sich sodann mit der Frage befasst, ob die Bedingungen eingetreten waren, unter denen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 in Höhe von 5.616 DM nach dem 1. Januar 2002 die gesetzliche Grundlage für die Besteuerung fehlte, und die Frage verneint. Schließlich hat der Bundesfinanzhof einen Anspruch des Beschwerdeführers auf den geltend gemachten Freibetrag auch für den Fall ausgeschlossen, dass § 32 Abs. 7 EStG verfassungswidrig sein sollte. Mit den jeweils maßgeblichen Erwägungen des Bundesfinanzhofs befasst sich der Beschwerdeführer nicht, sondern stützt seine Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen auf Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 7 EStG.

Der Bundesfinanzhof hat unter Würdigung der einzelnen Reformschritte angenommen, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Änderung der Gesetzeslage, wie sie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 ergibt, nachgekommen sei; für den hier eingetretenen Fall, dass der Gesetzgeber zwar allen Eltern einen Freibetrag für den Erziehungsbedarf der Kinder zugebilligt, aber gleichwohl für nichtverheiratete Eltern den Haushaltsfreibetrag in abgeschmolzener Höhe fortbestehen lassen habe, habe das Bundesverfassungsgericht keine Regelungen getroffen. Den Erwägungen des Bundesfinanzhofs setzt der Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen zur Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entgegen, ohne sie auch nur ansatzweise auf die vorliegende Fragestellung zu beziehen. Gleiches gilt, soweit in der Verfassungsbeschwerde - bezogen auf das Urteil des Finanzgerichts - vorgetragen wird, es stelle im Ergebnis darauf ab, dass der Gesetzgeber durch irgendein Handeln dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts Genüge tun könne, und sei es, dass der Gesetzgeber dem Urteil nachkomme und anschließend die verfassungswidrige Norm erneut ins Gesetz übernehme.

Der Bundesfinanzhof hat angenommen, dass eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht auch dann nicht in Betracht komme, wenn § 32 Abs. 7 EStG in der für das Streitjahr 2003 gültigen Fassung wegen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses ehelicher Erziehungsgemeinschaften verfassungswidrig sein sollte, weil sicher zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer den erstrebten Freibetrag nicht erlangen werde. Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht befasst. Auch insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Sie verfehlt mit der Darlegung lediglich der Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift die tragenden Gründe der angegriffenen Revisionsentscheidung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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