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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 2267/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2267/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn K...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Simon Kantz, Richard-Wagner-Straße 37, 50674 Köln -

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Oktober 2000 - 1 Ws-L-11/2000 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 28. Juni 2000 - 1 StVK 3/00 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 21. Februar 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Ein Annahmegrund liegt nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Feststellung der besonderen Schuldschwere, die einer Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe entgegensteht (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), hat bereits durch das erkennende Gericht im Urteilsspruch zu erfolgen (vgl. BVerfGE 86, 288 <315 ff.>; BGHSt 39, 121; so genannte Schwurgerichtslösung). Bei Verurteilten, deren Schuldschwere noch nicht, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, durch das Schwurgericht gewichtet ist, darf das Vollstreckungsgericht bei der Bewertung der Schuld nur das dem Urteil zugrunde liegende Tatgeschehen einschließlich der dazu festgestellten Umstände berücksichtigen. Diese Begrenzung ist rechtsstaatlich geboten, weil nach der bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 geübten Praxis nur jene Umstände in einem auf lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes erkennenden Urteil festgestellt werden mussten und deshalb auch nur sie der revisionsrechtlichen Prüfung zugänglich waren. Demgegenüber waren Ausführungen etwa zu den Beweggründen und den Zielen des Täters, zu der aus seiner Tat sprechenden Gesinnung und weiteren subjektiven, die Tatschuld prägenden Kriterien, soweit sie nicht der Annahme eines Mordmerkmals dienten, nicht notwendig in den Urteilsgründen enthalten. Werden dazu Aussagen getroffen, so stehen diese Feststellungen regelmäßig in einem Begründungszusammenhang, der die Schuld des Täters nicht mit Blick auf die nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffende Entscheidung gewichtet. Ihre Übertragung auf eine Schuldbewertung durch das Vollstreckungsgericht im Hinblick auf die besondere Schwere der Schuld kommt daher nicht in Betracht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 1158/97 -, NStZ 1999, S. 101). Das Vollstreckungsgericht ist zugunsten wie zu Lasten des Verurteilten dabei strikt an die Vorgaben des Schwurgerichts gebunden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1997 - 2 BvR 303/97 -, NStZ 1997, S. 333).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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