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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 2364/03
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2364/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 - 1 Bs 599/03 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer und die Richter Di Fabio, Landau am 13. November 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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