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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.09.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 2377/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, AuslG, AsylVfG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
AuslG § 51 Abs. 1
AsylVfG § 73 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2377/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn H ... ,

2. der Frau H ... ,

3. des Kindes H ... ,

der Beschwerdeführer zu 3. gesetzlich vertreten durch

die Beschwerdeführer zu 1. und 2.,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Klotz, Rotebühlstraße 104, Stuttgart -

gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Februar 1999 - A 14 S 135/99 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 4. September 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist mangels Aussicht auf Erfolg auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil den Beschwerdeführern durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde jedenfalls kein besonders schwerer Nachteil erwächst (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Die Beschwerdeführer werden durch die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht in existenzieller Weise betroffen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und der aus ihr folgenden Belastung für die Beschwerdeführer. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angegriffenen Beschluss vom 2. Februar 1999 noch nicht darüber entschieden, ob den Beschwerdeführern der geltend gemachte Asylanspruch zusteht oder nicht. Den Beschwerdeführern wird das von ihnen beanspruchte Grundrecht auf Asyl nicht entzogen, weil mit der Zulassung der Berufung lediglich die nochmalige Überprüfung des geltend gemachten Anspruchs in sachlicher und rechtlicher Hinsicht eröffnet wird (vgl. § 128 VwGO).

Die Beschwerdeführer haben durch den angegriffenen Zulassungsbeschluss freilich eine ihnen vom Verwaltungsgericht zuerkannte Rechtsposition verloren. Inzwischen gehen aber die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe davon aus, dass albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo dort gegenwärtig und auf absehbare Zeit hinreichend sicher vor politischer Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien sind und auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu verneinen ist. Mit Rücksicht hierauf ist ein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) für die Beschwerdeführer vorliegend nicht zu erkennen. Auch im Falle einer Ablehnung des Zulassungsantrages mit der Konsequenz der Rechtskraft des für die Beschwerdeführer günstigen verwaltungsgerichtlichen Urteils wäre nämlich mit einem Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach Maßgabe von § 73 Abs. 1 AsylVfG zu rechnen.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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