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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.05.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 240/04
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 240/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundegerichtshofs vom 17. Dezember 2003 - 2 StR 252/03 -, b) das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 2003 - 4420 Js 60003/01 - 16 Ks -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Mai 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weshalb ein Annahmegrund gem. § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens ist nicht ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.
Das äußere Erscheinungsbild einer Tat kann ein Indikator für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sein, wenn es - wie vorliegend - aufzeigt, dass der Täter subjektiv die Hemmschwelle zur Tötung eines Menschen überschritten hat (vgl. BGH, NStZ 2004, S. 330, 331). Es war der Strafkammer nicht verwehrt, andere Beweistatsachen an diesem Beweisergebnis zu messen und ihnen eine Entlastungswirkung abzusprechen. Willkür bei der Würdigung der Beweise ist nicht erkennbar.
Dies gilt auch hinsichtlich der Annahme einer uneingeschränkten strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Insoweit ergeben die Urteilsgründe, dass das Gericht bei der Bewertung der Rauschmittelbeeinflussung des Beschwerdeführers zur Tatzeit sachverständig beraten war.
Dass die Strafkammer die Auswirkungen der Tat auf die Freundinnen der Geschädigten strafschärfend berücksichtigt hat, verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls nicht in seinen Grundrechten. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, in die Strafzumessung auch Folgen mit einzubeziehen, die eine Deliktsbegehung auf das nicht-familiäre Umfeld eines Opfers hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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