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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 2497/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
StGB § 67c Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2497/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 2006 - 1 Ws 693/06 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Juli 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte Gefährlichkeitsprognose wendet, ist sein Vorbringen unsubstantiiert. Die Gründe der angegriffenen Entscheidung nehmen Bezug auf die Entscheidung desselben Gerichts vom 2. November 2005 im Verfahren über die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung. Diese Entscheidung ist der Verfassungsbeschwerde weder beigefügt noch in hinreichender Weise vom Beschwerdeführer mitgeteilt worden. Dem Bundesverfassungsgericht ist es daher auch im vorliegenden Verfahren nicht möglich, die Gründe der Gefährlichkeitsprognose des Oberlandesgerichts zu überprüfen.
Der Verzicht auf die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Strafvollstreckungsgericht kann sich für das Fortwirken der Gefährlichkeitsprognose im Rahmen des § 67c Abs. 1 StGB auf ein früher eingeholtes Sachverständigengutachten beziehen, solange es der Überzeugung ist, dass keine Anhaltspunkte für eine grundlegende und nachhaltige Persönlichkeitsentwicklung beim Beschwerdeführer sprechen (vgl. BVerfGK 1, 15 <18>). Die Verfassungsbeschwerde zeigt keine eingetretenen Entwicklungen auf, die eine abweichende Einschätzung nahe legen. Insbesondere der vom Beschwerdeführer behauptete Potenzverlust seit dem Jahre 2003 ist kein neuer Gesichtspunkt und war bereits Gegenstand der früheren Überprüfung der Unterbringung.
Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Ein Gehörsverstoß liegt nicht darin, dass das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer Äußerungen "in den Mund gelegt" hätte, die er nicht getan hat. Nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts kommt es nicht darauf an, ob beim Beschwerdeführer ein Potenzverlust oder eine -störung vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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