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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 2516/07
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2516/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2007 - 5 StR 410/07 -,

b) das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. Mai 2007 - 720 Js 37622/06 6 KLs 1/07 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. März 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig, da sie nicht den Erfordernissen an eine substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung genügt.

1. Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands, das Ausmaß der mit der Dauer des Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen sowie auch das Verhalten des Angeklagten und der Verteidigung, wenn hierdurch Verfahrensverzögerungen verursacht wurden (vgl. BVerfGK 1, 269 <279>; 2, 239 <246 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225).

2. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich darin, seine eigene Auffassung über die Angemessenheit der Verfahrensdauer pauschal der Würdigung des Tatgerichts entgegenzusetzen. Dabei ist - wie sich aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ergibt - bereits die Darstellung des Verfahrensgangs durch den Beschwerdeführer einseitig und lückenhaft. Der Beschwerdeführer teilt lediglich einzelne Eckdaten von Verfahrensereignissen mit. Mit den vom Landgericht hervorgehobenen zahlreichen Anträgen der Verteidigung auf Fristverlängerung zur Abgabe von Stellungnahmen setzt er sich nicht auseinander. Auch auf Umfang und Komplexität der Rechtssache geht er nicht ein und versäumt in diesem Zusammenhang außerdem, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts mitzuteilen, aus der sich Anhaltspunkte hierfür hätten ergeben können. Besondere Belastungen durch die Verfahrensdauer legt der Beschwerdeführer - abgesehen von der Tatsache seines fortgeschrittenen Alters und damit verbundener gesundheitlicher Beeinträchtigungen - nicht dar; eine fundierte Gesamtwürdigung der Verfahrensdauer nimmt er nicht vor. Der Vortrag, das Landgericht hätte die Gründe für die lange Verfahrensdauer erörtern und im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung das Maß der gebotenen Kompensation ausdrücklich und konkret bestimmen müssen, läuft leer, da das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach eingehender Würdigung des Verfahrensgangs verneint.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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