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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 253/06
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 103 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 253/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 27/02 -,

b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2005 - IX ZB 27/02 -,

c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2002 - 12 W 229/01 -,

d) den Beschluuss des Landgerichts Darmstad vom 22. August 2001 - 19 O 301/01 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Juni 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Auslegung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1994 II S. 518 - EuGVÜ).

I.

1. Der Beschwerdeführer wurde vor dem High Court of Justice in London auf Schadensersatz verklagt. Die Ausstellung des "writ" (Siegelung der Klageschrift durch die englische Justiz) erfolgte am 1. August 1996 und wurde dem Beschwerdeführer an zwei Adressen in London zugestellt. Nachdem der zuständige Richter Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellungen geäußert hatte, beantragten die Kläger eine Ersatzzustellung, die am 3. Juni 1997 vom High Court of Justice bewilligt und am 13. Juni 1997 für ordnungsgemäß erklärt wurde.

Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer durch Versäumnisentscheidungen vom 25. Februar 1998 und vom 24. April 1998 zunächst dem Grunde nach und setzte anschließend die Höhe der geschuldeten Forderung auf 275 Mio. EUR fest. Rechtsbehelfe des Beschwerdeführers zum Court of Appeals und zum House of Lords, die sich unter anderem auf die nicht wirksame Klageerhebung bzw. fehlerhafte Zustellung stützten, blieben erfolglos. Das House of Lords entschied, die Klage sei durch Ausstellung des "writ" wirksam erhoben worden.

2. Auf Antrag der Rechtsnachfolger der Kläger des Ausgangsverfahrens erklärte das Landgericht Darmstadt die Entscheidung des High Court of Justice vom 24. April 1998 unter Bezugnahme auf das EuGVÜ in Höhe eines Betrags von 500.000 US-Dollar für vollstreckbar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ebenso wie seinen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof als unzulässig verwarf. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch sei eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich, dass die Zuständigkeit des Erstgerichts vom Anerkennungsgericht nicht im Rahmen des ordre public-Vorbehalts nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ geprüft werden dürfe. Auch die Frage, ob nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ einer ausländischen Gerichtsentscheidung die Anerkennung versagt werden dürfe, wenn die Klage dem Beklagten nicht an dessen tatsächlichen, den Klägern bekannten Wohnsitz zugestellt worden sei, sei nicht klärungsbedürftig, weil die Voraussetzungen der Norm vom Beschwerdegericht geprüft und nachvollziehbar bejaht worden seien. Gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos mit der Anhörungsrüge.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Nach Art. 3 Abs. 1 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof vom 3. Juni 1971 (BGBl 1994 II S. 531 - Auslegungsprotokoll zum EuGVÜ) sei der Bundesgerichtshof als letztinstanzliches Gericht verpflichtet gewesen, dem Europäischen Gerichtshof die entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des EuGVÜ vorzulegen. Dies betreffe zum einen die Frage möglicher Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtüberprüfbarkeit der Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ für den Fall schwerwiegender Verletzungen von Verfahrensgrundrechten, zum anderen die Frage einer grundrechtskonformen Auslegung von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ für den Fall einer dem Kläger bekannten Unzuständigkeit des Gerichts. Der Bundesgerichtshof habe seine Vorlagepflicht willkürlich missachtet und den Beschwerdeführer damit seinem gesetzlichen Richter entzogen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei offensichtlich nicht erschöpfend, zumal grundrechtskonforme Einschränkungen der Bestimmungen des EuGVÜ im Schrifttum vielfach vertreten würden. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, weil der Bundesgerichtshof die Frage einer grundrechtskonformen Auslegung des EuGVÜ außer Acht gelassen habe.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt.

1. Die Frage einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen unterlassener Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. nur BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 82, 159 <194 ff.>). Der Rechtssache kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung zu.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist zwar zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen weder in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch in seinem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

a) Gemessen an den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht für die Frage der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen unterlassener Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) entwickelt hat (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 ff.>), wurde der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen. Dabei kann dahinstehen, ob der Europäische Gerichtshof auch im Hinblick auf das EuGVÜ in seiner auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung, das heißt vor seiner zwischenzeitlich erfolgten Vergemeinschaftung mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABlEG 2001 Nr. L 12 S. 1), überhaupt als gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu qualifizieren ist. Denn es fehlte jedenfalls an einer Vorlagepflicht des Bundesgerichtshofs.

aa) Nach Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 des Auslegungsprotokolls zum EuGVÜ sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes verpflichtet, dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung des EuGVÜ vorzulegen, wenn sich eine solche Frage im Rahmen eines Rechtsstreits stellt und das Gericht die Vorabentscheidung für seine Entscheidung für erforderlich hält. Der Bundesgerichtshof ging davon aus, dass die Auslegung der Art. 27 Nr. 2, Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ hinsichtlich des zugrunde liegenden Rechtsstreits außer Zweifel stehe, weshalb eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht erforderlich sei. Diese Würdigung steht in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner "Krombach"-Entscheidung, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, ausdrücklich festgestellt, dass die ordre public-Klausel des Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ eng auszulegen sei und nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen könne (Urteil vom 28. März 2000, Rs. C-7/98, Slg. 2000, I-1935, Rn. 21). Der Ausschluss der Zuständigkeitsprüfung im Anerkennungsverfahren - vorbehaltlich der in Art. 28 Abs. 1 EuGVÜ genannten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen - verkörpere ein "Grundprinzip" des EuGVÜ, weshalb eine Anerkennung nicht allein mit der Begründung versagt werden dürfe, das Gericht des Ursprungsstaats habe die Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens nicht beachtet. Dies müsse "grundsätzlich auch dann gelten, wenn das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit gegenüber einem im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats wohnhaften Beklagten zu Unrecht aus einer Bestimmung hergeleitet haben sollte, die auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit abstellt" (a.a.O., Rn. 33). Damit erteilte der Gerichtshof einer teleologischen Reduktion des Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ eine Absage. Da die vom Beschwerdeführer geforderte Vorlagefrage insofern bereits entschieden wurde, bestand keine Pflicht zu erneuter Vorlage.

bb) Die Handhabung der Vorlagepflicht durch den Bundesgerichtshof war auch im Übrigen frei von Willkür. Bedenken gegen die Regelung des Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ werden im Schrifttum nur insoweit geäußert, als die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen exorbitante Gerichtsstände aufweisen (vgl. etwa Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 1998, Art. 28 Rn. 3; Matscher, Der verfahrensrechtliche ordre public im Spannungsfeld von EMRK und Gemeinschaftsrecht, IPRax 2001, 428 <433 f.>). Im vorliegenden Fall gründete sich die Zuständigkeit der englischen Justiz jedoch auf den allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand, der unbestritten frei von völkerrechtlichen Einwänden ist.

cc) Auch im Hinblick auf die Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ bestand von Verfassungs wegen keine Pflicht des Bundesgerichtshofs, die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Bundesgerichtshof hat zutreffend darauf verwiesen, dass eine erneute Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen vom 19. Februar 2001 (BGBl I S. 288) nicht in seiner Kompetenz liege. Die Frage der zu Unrecht angenommenen gerichtlichen Zuständigkeit steht mit der Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ auch nicht in einem hinreichend engen Zusammenhang. Verbietet Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ eine Zuständigkeitsprüfung im Rahmen der ordre public-Generalklausel des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ, können spezielle Anerkennungshindernisse wie dasjenige des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht dergestalt ausgelegt werden, dass sie eine Zuständigkeitsprüfung ihrerseits wiederum ermöglichen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Urteil vom 16. Juni 1981, Rs. 166/80, Slg. 1981, 1593 ff.) führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich beim EuGVÜ nicht um abgeleitetes Gemeinschaftsrecht, sondern um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt.

b) Eine Gehörsverletzung durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Anhörungsrüge ist nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof hat das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und auf seine Ausführungen in der Entscheidung zur Rechtsbeschwerde verwiesen. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass die Gerichte der Rechtsansicht des Beschwerdeführers folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>); die Norm verpflichtet sie auch nicht, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 22, 267 <274>; 96, 205 <216 f.>). Damit kommt der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs neben dem Vorwurf der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter keine eigenständige Bedeutung zu.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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