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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 2535/06
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2535/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. August 2006 - III B 177/05 -,
b) das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. September 2005 - 15 K 5940/03 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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