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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 256/08
Rechtsgebiete: BVerfGG, StVollzG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
StVollzG § 65 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 256/08 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Januar 2008 - 5 Ws 1/08 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 2007 - StVK D 832/07 -

hier: Gegenvorstellung

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Februar 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung vom 7. Februar 2008 gegen den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2008 - 2 BvR 185/08 - wird verworfen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und der Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Rechtsstreits, das der Einräumung weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 93b Rn. 21; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, Loseblatt Stand Juni 2001, § 93b Rn. 19). Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn unter Außerachtlassung von entscheidungserheblichem, dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Prozessstoff und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG entschieden wurde (vgl. Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 15a Rn. 29; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, Loseblatt Stand Juni 2001, § 93b Rn. 19), kann offen bleiben, da ein solcher Verstoß im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat mit der Gegenvorstellung keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei der Entscheidung der Kammer vom 1. Februar 2008 im Verfahren 2 BvR 185/08 nicht berücksichtigt worden wären, obwohl sie vorgetragen waren. Die Vollzugsbehörden und die Gerichte haben insbesondere jederzeit zum Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer die erforderliche Operation zu ermöglichen ist, sobald er zu dieser bereit ist; bislang hat er die Durchführung der Operation jeweils selbst aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt oder hinausgeschoben.

Eine Abänderungskompetenz besteht auch nicht im Hinblick auf aktuelle Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Attestes auf die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hinweist, ist es ihm zuzumuten, zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen. Der Wunsch, "Vorsorge für den Fall lebenslänglicher Pflege" zu treffen, rechtfertigt aus verfassungsrechtlicher Sicht keine sofortige Haftentlassung. Abgesehen davon, dass auch insoweit zunächst die zuständigen Fachgerichte zu beurteilen haben, ob der Beschwerdeführer nach § 65 Abs. 2 StVollzG in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs verlegte werden kann, ist nicht dargetan, worin eine solche Vorsorge bestehen soll und weshalb sie nicht auch - ggf. durch Mithilfe der Ehefrau des Beschwerdeführers - aus der Haft heraus organisiert werden könnte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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