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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.11.2009
Aktenzeichen: 2 BvR 2609/09
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Voßkuhle, den Richter Mellinghoff und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)

am 25. November 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihn im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig aus dem Maßregelvollzug zu entlassen, ist abzulehnen.

1. Nach § 32 BVerfGG offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dagegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 <338>; 89, 109 <110>; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere im Hinblick auf die fehlende mündliche Anhörung des Sachverständigen gemäß § 463 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers nicht von vornherein auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, [...]).

3. Die danach gebotene Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

a) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, so kann die Maßregel in der Zwischenzeit vollstreckt werden. Dabei handelt es sich zwar um einen erheblichen, grundsätzlich nicht wieder gutzumachenden Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>; 84, 341 <344>). Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen die Pflicht, den Sachverständigen mündlich anzuhören, in der Hauptsache nicht ohne Weiteres eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug zur Folge hätte. Vielmehr kann die in diesem Falle nachzuholende mündliche Anhörung des Sachverständigen die vorliegend bereits auf der Stellungnahme der Klinik, der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Bezugstherapeutin gründende Annahme der Fachgerichte, dass vom Beschwerdeführer infolge seines Zustandes weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten drohen, bestätigen.

b) Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet zurückgewiesen oder wird ihr ohne die Folge einer Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug stattgegeben, so wiegen die damit verbundenen Nachteile hier schwerer. In Anbetracht des Gewichts der Anlasstaten - fünf Sexualstraftaten gegen Minderjährige - überwiegt insoweit das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegenüber dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers.

c) Die vom Beschwerdeführer angeregte polizeiliche Dauerobservation vermag im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2008 - 2 BvR 749/08 -, [...]).

4. Der Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

a) Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 EUR. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg des verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfs für die Bemessung des Gegenstandswertes Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Kommt ein höherer Gegenstandswert als der gesetzliche Mindestbetrag nicht in Betracht, besteht für einen Festsetzungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). In Verfahren der einstweiligen Anordnung liegt der Gegenstandswert grundsätzlich deutlich unter dem des Hauptsacheverfahrens. In der Regel wird ein Rahmen von 1/10 bis 5/20 des Wertes der Hauptsache angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2000 - 2 BvR 2276/98 -, NVwZ-RR 2001, S. 281 <282>).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswertes. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn im Hauptsacheverfahren eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestbetrags in Betracht kommen sollte, ist vorliegend aufgrund des vorzunehmenden Abschlags für das Verfahren der einstweiligen Anordnung kein höherer Gegenstandswert als 4.000 EUR anzunehmen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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