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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 30/06
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 30/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2005 - 3 Ws 743, 744/05 R -,

b) den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth vom 15. September 2005 - 2 NöStVK 416/05 -,

c) den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth vom 25. Juli 2005 - 2 NöStVK 416/05 -,

d) die Disziplinarmaßnahme der Justizvollzugsanstalt Kaisheim vom 14. Juli 2005 - 31 33 - 10 d - 401/04 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Januar 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Die Disziplinarmaßnahme, gegen die der Beschwerdeführer sich in der Hauptsache wendet, ist bereits vollständig vollstreckt worden. Soweit es in der Hauptsache auch um die vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren beanstandete Wegnahme seiner Schreibmaschine geht, ist für die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung nichts ersichtlich. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt auch nicht im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wiederholungsgefahr in Betracht. § 32 BVerfGG eröffnet dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit, den mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten grundrechtlichen Anspruch bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu sichern; auf diesen Sicherungszweck ist die einstweilige Anordnung beschränkt (vgl. BVerfGE 16, 236 <238>; 42, 103 <119>; 86, 46 <48>). Gegen eventuelle künftige Disziplinarmaßnahmen hat der Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde nicht erhoben; eine solche Verfassungsbeschwerde wäre auch nicht zulässig. Soweit der Beschwerdeführer eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf erst für die Zukunft befürchtete Disziplinarmaßnahmen erstrebt, fehlt es daher bereits an dem - bereits eingeleiteten oder zulässigerweise einleitbaren - Hauptsacheverfahren, auf das sich jede einstweilige Anordnung mit ihrem Sicherungszweck beziehen muss.

Die Entscheidung in der Hauptsache bleibt vorbehalten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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