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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 392/07
Rechtsgebiete: StGB, BVerfGG, StPO


Vorschriften:

StGB § 173 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 2
StPO § 456
StPO § 456 Abs. 2
StPO § 458 Abs. 2
StPO § 458 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 392/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen 1. unmittelbar

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Januar 2007 - 3 Ss 91/06 -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 10. November 2005 - 253 Ls 430 Js 29620/04 -,

2. mittelbar

§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. März 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt besteht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein Termin zum Strafantritt ist noch nicht bestimmt. Die Staatsanwaltschaft hat von der Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts vorläufig abgesehen. Es steht nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass die Vollstreckungsbehörde den Beschwerdeführer unmittelbar nach Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht - und damit vor Beendigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens - zum Strafantritt laden wird.

Ohnehin hätte der Beschwerdeführer, sollten die von ihm für den Fall der Strafvollstreckung befürchteten persönlichen und familiären Nachteile binnen der Frist des § 456 Abs. 2 StPO zu beheben sein, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst bei der Vollstreckungsbehörde und gegebenenfalls bei den Fachgerichten um vorübergehenden Vollstreckungsaufschub nach §§ 456, 458 Abs. 2 und 3 StPO nachzusuchen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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