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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 398/06
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 398/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 4. Januar 2006 - 19 E-OWi-4/05 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 26. September 2005 - 19 E-OWi-4/05 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 7. März 2005 - 19 E-OWi-4/05 -,

d) den Kostenbescheid der Stadt Duisburg vom 26. Januar 2005 - 614-4-405-0 SB 054 -,

e) den Bußgeldbescheid der Stadt Duisburg vom 13. Dezember 2004 - 614-4-405-0 SB 202 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Mai 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt, weil er entgegen einem entsprechenden Hinweis für den Beschwerdeführer eine offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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