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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 399/03
Rechtsgebiete: StVollzG, BVerfGG
Vorschriften:
StVollzG § 19 Abs. 2 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 399/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2003 - Ws 1516/02 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 12. November 2002 - StVK 21/02 - Hü -,
c) den Bescheid der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 18. Januar 2002
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. September 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Besitzverbot für Seidentücher gegenüber einem Gefangenen nach § 19 Abs. 2 StVollzG.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zur hinreichend substantiierten Begründung einer Verfassungsbeschwerde müssen innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur die angegriffenen Gerichtsentscheidungen entweder vorgelegt oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. BVerfGE 88, 40 <44 f.>; 93, 266 <288>). Darüber hinaus sind innerhalb dieser
Frist auch weitere Unterlagen vorzulegen, wenn ohne deren Kenntnis nicht beurteilt werden kann, ob die in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen berechtigt sind (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 1153/96 -, veröffentlicht in JURIS).
Diese Anforderung erfüllt die Verfassungsbeschwerde nicht.
Das Landgericht hat angenommen, dass die vom Beschwerdeführer erstrebte Aushändigung zweier Seidentücher zu Recht wegen Gefährdung der Anstaltssicherheit abgelehnt wurde. Für diese Annahme hat es sich auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes gestützt, in dem festgestellt werde, dass Seidentücher auf unauffällige Weise mit Drogen getränkt werden können. Dieses Gutachten hat der Beschwerdeführer seiner Verfassungsbeschwerde nicht beigefügt. Daher lässt sich nicht beurteilen, ob die Rügen, die der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltswürdigung des Landgerichts erhebt, berechtigt sind.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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