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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 442/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
StGB § 67d Abs. 2
StPO § 454 Abs. 2 Satz 3
StPO § 463 Abs. 2 Satz 3
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 442/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Februar 2003 - 1 Ws 70/03 (21/03) -,

b) den Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 6. Januar 2003 - 5 StVK 170/02 -

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin Christa Peter

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 3. Juni 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Christa Peter aus Beusloe wird abgelehnt.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Ein verfassungsrechtlich erheblicher Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur anzunehmen, wenn sich bei einer Gesamtschau aller Umstände eindeutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind. Nur dann können aus dem Rechtsstaatsprinzip selbst konkrete Folgerungen für das Verfahren gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 <275 f.>; 63, 45 <61>). Voraussetzung für einen verfassungsrechtlich zu beanstandenden Verstoß ist, dass das Verfahren - als Ganzes betrachtet - nach dem Maßstab des Grundgesetzes nicht mehr als fair angesehen werden kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 <2247>). Daran fehlt es.

Die aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht richten sich bei Beschlüssen nach § 67d Abs. 2 StGB insbesondere an die Prognoseentscheidung. Für ihre tatsächlichen Grundlagen gilt von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>). Es verlangt, dass der Richter sich ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE a.a.O. S. 310 f.). Wie er beim Auftreten von Unklarheiten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgeht - ob durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen oder wie hier durch die Einholung eines ergänzenden Gutachtens -, gibt hingegen die Verfassung nicht vor und lässt sich auch nicht für alle Fälle einheitlich beantworten.

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafvollstreckungskammer habe die Verfahrensvorschrift der §§ 463 Abs. 2 Satz 3, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO falsch ausgelegt, handelt es sich um eine Frage des einfachen Rechts. Ob im Verfahren über die Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Anhörung des Sachverständigen stets geboten ist, wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. OLG Koblenz, StV 1999, S. 496 f.; OLG Celle, StV 1999, S. 384 f.; Thür OLG, StV 2001, S. 26 f.). Dass die Fachgerichte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Thüringischen Oberlandesgerichts (StV 2001, S. 26 f.) die Ansicht vertreten haben, eine Anhörung des Sachverständigen sei nicht erforderlich, weil eine Aussetzung - auch unter Berücksichtigung des Gutachtens - nicht "wirklichkeitsnah" gewesen sei, ist vertretbar und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 95, 96 <127 f.>) kann das Bundesverfassungsgericht nur eingreifen, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>) oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Beides liegt hier nicht vor. Aus diesen Gründen fehlt es auch an einem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO analog).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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