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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 449/05
(1)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvR 449/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005 - 3 StR 411/04 -,
b) das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. Juli 2004 - 720 Js 9323/02 - 6 KLs 12/04 (vormals 6 KLs 1/04)
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93d Abs. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Oktober 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 26. April 2005 wird wiederholt.
Ende der Entscheidung
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