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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 449/05 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2
BVerfGG § 93d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvR 449/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005 - 3 StR 411/04 -,

b) das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. Juli 2004 - 720 Js 9323/02 - 6 KLs 12/04 (vormals 6 KLs 1/04)

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93d Abs. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Oktober 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 26. April 2005 wird wiederholt.

Ende der Entscheidung

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