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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 489/07
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 489/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Januar 2007 - 1 Ws 26/07 H -,
b) den Haftbefehl des Amtsgerichts Fürth vom 15. Juli 2006 - 413 Gs 439/06 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff am 19. April 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (vgl. § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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