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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 527/99
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 527/99 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Februar 1999 - 5 W 34/99 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 25. Januar 1999 - 14 T 88/99 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 13. Januar 1999 - 1625-0-15 XIV 6 B -

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Jan Sürig

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff

am 17. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).

Ende der Entscheidung

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