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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 53/07
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 34 Abs. 2 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 94 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 53/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
die Nichtvollziehung des Beschlusses des Landgerichts Gießen vom 22. November 2006 - 2 StVK-Vollz. 1049/06 - durch die Justizvollzugsanstalt Butzbach
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 € (in Worten: einhundert Euro) auferlegt.
Gründe:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Mit der Verfassungsbeschwerde wurde geltend gemacht, entgegen dem Beschluss des Landgerichts, mit dem die Justizvollzugsanstalt verpflichtet worden war, den Antrag des Beschwerdeführers auf einen vierstündigen Ausgang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, sei eine Neubescheidung nicht erfolgt. Erst durch die gemäß § 94 Abs. 2 BVerfGG eingeholte Stellungnahme der Hessischen Staatskanzlei wurde das Bundesverfassungsgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts den Antrag, ihm einen vierstündigen Ausgang zu gewähren, für einen dem Zeitablauf angepassten Termin erneut gestellt und die Justizvollzugsanstalt diesen erneuten Antrag schon vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde beschieden hatte. Hierbei handelte es sich um Umstände, die für die verfassungsgerichtliche Prüfung der Behauptung, die Justizvollzugsanstalt habe den landgerichtlichen Beschluss durch Unterlassen der gebotenen Neubescheidung missachtet, offensichtlich von Bedeutung waren. Denn es lag zumindest nahe, in der Bescheidung des neuen Antrags, der sich als bloße Aktualisierung des früheren darstellte, zugleich die durch den landgerichtlichen Beschluss gebotene Neubescheidung zu sehen, - dies umso mehr, als die Begründung des Bescheids erkennbar auf die Beanstandungen in diesem Beschluss reagiert. Dennoch hat die Bevollmächtigte in dem von ihr gefertigten Verfassungsbeschwerdeschriftsatz ohne Erwähnung der genannten Umstände, die ihr bekannt waren, erklärt, eine Neubescheidung durch die Justizvollzugsanstalt sei bislang nicht erfolgt. Ein derartiges Verschweigen offensichtlich bedeutsamer Umstände ist missbräuchlich (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 983/94 u.a. -, NJW 1995, S. 385; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2006 - 1 BvR 1904/05 -, www.bverfg.de) und der Bevollmächtigten zuzurechnen. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben durch infolge solchen Verschweigens irreführende Sachverhaltsdarstellungen behindert wird.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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