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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.04.2009
Aktenzeichen: 2 BvR 532/09
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 34 Abs. 2 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 532/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20. Januar 2009 - 32 Wx 146/08 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 14. August 2008 - 12 T 2184/07 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 26. November 2007 - 11 UR II 18/00 -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. April 2009 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert begründet wurde, der Präsidialrat den Beschwerdeführer auf diesen Mangel hingewiesen hat und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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