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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.05.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 571/01
Rechtsgebiete: StGB, BVerfGG, GG


Vorschriften:

StGB § 67d n.F
StGB § 67d Abs. 1
StGB § 67d Abs. 3 n.F.
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2
GG Art. 103 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 571/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn H...

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Februar 2001 - Ws 200/01 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 22. Januar 2001 - StVK 40/89 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 2. Mai 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft den nachträglichen Wegfall der zeitlichen Begrenzung der Sicherungsverwahrung in § 67d Abs. 1 StGB auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) in so genannten Altfällen.

Das Landgericht lehnte es in Anwendung des § 67d Abs. 3 StGB n.F. (vgl. § 2 Abs. 6 StGB) nach Ablauf von zehn Jahren der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab, die Maßregel für erledigt zu erklären. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 67d StGB n.F. habe es keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass der u.a. wegen versuchten Totschlags und mehrerer Körperverletzungsdelikte verurteilte Beschwerdeführer im Fall der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung weitere schwer wiegende Straftaten, die gegen Leib oder Leben anderer gerichtet sind, begehen werde.

Das Oberlandesgericht teilte die Auffassung, dass der rückwirkende Wegfall der zeitlichen Begrenzung der Sicherungsverwahrung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Es sah aber einen Aufklärungsmangel darin, dass das Landgericht seine Entscheidung zu § 67d Abs. 3 StGB n.F. nur auf Grund eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, nicht nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen getroffen habe. Es hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an dieses Gericht zurück.

2. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 und 2, 104 GG verletzt. Er bemängelt insbesondere einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG und die Nichtbeachtung seines rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes darauf, dass die im Verurteilungszeitpunkt bestehende zeitliche Begrenzung der Sicherungsverwahrung im Maßregelvollzug Bestand habe.

3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat - derzeit - keine Aussicht auf Erfolg.

Der Rechtsweg ist nach der Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts durch die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Es besteht kein Anlass für eine sofortige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Dem Beschwerdeführer ist die Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zuzumuten. Die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Frage des Verstoßes der rückwirkenden Neuregelung des § 67d Abs. 1 StGB (i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB) gegen Art. 103 Abs. 2 GG oder gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ist offen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1998 - 2 BvR 2033/98 -, NStZ 1999, S. 156 f.). Sie ist im Ausgangsverfahren aber nur dann entscheidungserheblich, wenn die Fachgerichte bei erneuter Prüfung der Sache nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Sicherungsverwahrung zu beenden sei. In dieser Lage ist auch bei Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zuerst die fachgerichtliche Entscheidung abzuwarten.

Den Fachgerichten ist es dabei nicht verwehrt, die Frage der Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Aufhebung der zeitlichen Begrenzung der Sicherungsverwahrung neu zu bewerten (vgl. Ullenbruch, NStZ 1998, S. 326 <329 f.>). Dies gilt auch für das Landgericht; denn die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts entfaltet insoweit keine Bindungswirkung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 309 Rn. 10 m.w.N.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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