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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 574/99
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 574/99 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 1999 - VIII B 29/98 -

b) das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 30. Januar 1998 - 197104K 6 -,

c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Bremen-Ost vom 26. Oktober 1994 - St.-Nr. 72-141-9047; Rb I/2, Listen Nr. 279/94 -,

d) den Bescheid für 1993 über Einkommensteuer und Kirchensteuer des Finanzamts Bremen-Ost vom 10. Dezember 1998 - St.-Nr. 72 141 09047 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 29. April 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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