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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 581/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114 ff.
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvR 581/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2001 - 3 StR 324/00 -,

b) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September 1999 - VI 1/97 -,

c) die Observation des Beschwerdeführers durch das Bundeskriminalamt und die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg in der Zeit von Oktober 1995 bis Februar 1996

hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. , Köln, und Rechtsanwältin , Köln,

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 9. November 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. , straße 3, Köln, zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin , Köln, als weitere Prozessbevollmächtigte wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO (BVerfGE 1, 109 <110 ff. >; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>) zulässig und begründet. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Lage ist und ihm kein nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO analog einzusetzendes Einkommen verbleibt, hat er gemäß § 117 Abs. 2 und 3 ZPO analog dargelegt. Angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage ist die Rechtsverfolgung auch weder mutwillig noch ohne hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO analog.

Im vorliegenden Fall war - wie beantragt - Rechtsanwalt Dr. beizuordnen (BVerfGE 1, 109 <114>).

Der weitergehende Antrag auf Beiordnung eines zweiten Bevollmächtigten war abzulehnen, weil Gründe, die den Beistand durch zwei Bevollmächtigte erforderlich machten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind.



Ende der Entscheidung

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