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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.06.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 592/03
Rechtsgebiete: EStG, BVerfGG, GG


Vorschriften:

EStG § 10a
EStG § 10a Abs. 1
EStG § 10a Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 592/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

sinngemäß gegen die durch das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) eingeführte Regelung des § 10a Abs. 1 EStG in der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 19. Oktober 2002 (BGBl I S. 4210)

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 2. Juni 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), weil sie jedenfalls unbegründet ist. Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass die sinngemäß angegriffene Regelung des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten und gleichgestellten Personen (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) eine steuerliche Begünstigung in Gestalt des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG) bei der Einkommensteuer gewährt wird, den beschwerdeführenden Arzt als Pflichtversicherten einer berufständischen Versorgungseinrichtung aber von dieser Begünstigung ausschließt. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 10a EStG ist erkennbar, dass dem Altersvermögensgesetz wie auch seinen Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BGBl I S. 3926) das sachgerechte Konzept zugrunde liegt, wonach nur die von der zukünftigen Absenkung des Rentenniveaus bzw. der Versorgungsbezüge durch die vorgenannten Gesetze Betroffenen von dem Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge begünstigt werden sollen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, DB 2003, S. 371 <372> m.w.N.). Der Begünstigungsausschluss des Beschwerdeführers ist demnach nicht gleichheitswidrig, sondern lässt sich auf einen vernünftigen und einleuchtenden Grund zurückführen. Der Beschwerdeführer gehört mit der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte einem anderen Alterssicherungssystem an als der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung und muss weder nach dem Altersvermögensgesetz noch nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eine Absenkung seiner Versorgungsleistungen hinnehmen (vgl. näher Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, a.a.O., S. 371 f.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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