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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 624/01
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvR 624/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2001 - BVerwG 2 A 7.99 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 23. Juli 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2001 - BVerwG 2 A 7.99 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Vorbringen im Verfahren wegen Rückforderung überzahlter Besoldung.

I.

1. Der Beschwerdeführer stand zuletzt als Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der Bundesrepublik Deutschland.

Im Januar und im April 1994 verübte der Beschwerdeführer, der 1993 unter erheblichen Depressionen und Angstzuständen gelitten hatte und sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, Banküberfälle. Hierfür verhängte das Landgericht München II mit Urteil vom 25. April 1995 wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Landgericht kam aufgrund eines nervenärztlichen Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung litt, die die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB) rechtfertige. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB sei jedoch ausgeschlossen; der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit aufgrund seiner persönlichen und intellektuellen Voraussetzungen einsichtsfähig gewesen. Auch die Steuerungsfähigkeit sei zwar aufgrund der Persönlichkeitsstörung in gewisser Weise, jedoch nicht erheblich vermindert gewesen. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Beschwerdeführer Revision ein, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. Oktober 1995 als unbegründet verwarf.

Der Beschwerdeführer befand sich von September 1995 bis August 1997 in der Abteilung für Vollzugspsychiatrie der Justizvollzugsanstalt Straubing.

2. Mit Bescheid vom 25. Januar 1999 forderte der Dienstherr des Beschwerdeführers die nach der Verwerfung der Revision gegen das Strafurteil zunächst weiterhin gezahlten Bezüge für die Zeit vom 1. November 1995 bis zum 31. Januar 1996 in Höhe von insgesamt 12.018,97 DM nach § 12 BBesG zurück.

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich zum Zeitpunkt der Überzahlung in der Justizvollzugsanstalt Straubing in einer Ausnahmesituation befunden habe. Er sei sehr angegriffen und völlig apathisch gewesen und habe auf ärztliche Anordnung Psychopharmaka eingenommen. Daher habe er keine Möglichkeit gehabt, Zahlungseingänge wahrzunehmen. Er habe nicht einmal gewusst, dass sein Dienstherr weiterhin Bezüge überwiesen habe. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.

3. a) Mit seiner bei dem in erster Instanz sachlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) erhobenen Klage machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass seine Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit gravierend eingeschränkt gewesen sei. Er berief sich auf das Zeugnis der Ärztin der Abteilung für Vollzugspsychiatrie der Justizvollzugsanstalt Straubing, Frau Dr. D., und legte einen Befundbericht dieser Ärztin vom 18. Juni 1999 vor, der im Zusammenhang mit einem Rentenantrag erstellt worden war. Er berief sich ferner darauf, dass schon 1993 bei ihm eine schwere psychische Erkrankung festgestellt worden sei. Dies habe der Sachverständige im Strafverfahren bestätigt. Außerdem bezog sich der Beschwerdeführer auf Bescheinigungen des ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P. vom 15. Juli 1999 und 22. November 1999.

b) Mit Urteil vom 25. Januar 2001 (NVwZ-RR 2001, S. 452 ff.) wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers ab.

Die auf § 12 Abs. 2 BBesG gestützte Rückforderung der Bezüge, die in der Zeit nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses von November 1995 bis Januar 1996 gezahlt worden seien, sei rechtmäßig. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit §§ 818 Abs. 4, 819 BGB verschärft hafte. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG stehe es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Besoldungsempfänger den Mangel nur deshalb nicht erkannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen habe.

Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Der Beschwerdeführer habe als erfahrener Beamter des gehobenen Dienstes nicht darüber im Zweifel sein können, dass mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sein Beamtenverhältnis geendet habe und damit sein Anspruch auf Dienstbezüge erloschen sei. Es sei ausgeschlossen, dass er bis Ende Oktober 1995 keine Kenntnis von der Rechtskraft des Strafurteils erlangt habe. Er sei während seiner haftbedingten Abwesenheit verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass seine Ehefrau sein Konto, über das sie habe verfügen können, auf den Eingang von Bezügen überwachte. Der Beschwerdeführer habe die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen, weil er nicht zumindest durch Rückfrage bei seiner Ehefrau festgestellt habe, ob ihm weiter Bezüge gezahlt worden seien. Für eine die grobe Fahrlässigkeit ausschließende seelische Störung zur Zeit der Überzahlungen bestehe nach den Feststellungen im Strafurteil und den darin mitgeteilten medizinischen Beurteilungen kein Anhaltspunkt.

II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG.

Er macht neben weiteren Rügen u.a. geltend: Bei der Prüfung der groben Fahrlässigkeit im Zeitraum der Überzahlung übersehe das Urteil, dass sich die gerichtliche Begutachtung im Strafverfahren in erster Linie auf die Zeit von Januar bis August 1994 bezogen habe. Hier gehe es hingegen um seine seelische Erkrankung ab November 1995. Nach der Hauptverhandlung habe sich sein Gesundheitszustand noch weiter verschlechtert. Er sei permanent psychiatrisch, auch mit Medikamenten, behandelt worden. Die Inhaftierung sei erschwerend hinzugekommen. Das angegriffene Urteil verletze seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil das Bundesverwaltungsgericht die Ärztin der Abteilung für Vollzugspsychiatrie in der Justizvollzugsanstalt Straubing, Frau Dr. D., nicht befragt habe. Die dem Strafurteil zugrundeliegenden medizinischen Feststellungen wiesen kein Ergebnis aus, das für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Bedeutung sei.

2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

B.

Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 103 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 50, 32 <35>; 83, 24 <35>; 86, 133 <145 f.>; 96, 205 <216 f.>; stRspr). Die Verfassungsbeschwerde ist danach in einem die Kompetenz der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.

I.

Das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2001 verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 <35>; 96, 205 <216>; stRspr). Maßgebend für diese Pflichten des Gerichts ist der Gedanke, dass der Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 94, 166 <207>). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfGE 70, 215 <218>). Es ist als Regel davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann deshalb nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BVerfGE 96, 205 <217>; stRspr).

Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>).

2. a) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gerecht geworden. Es hat ohne weitere Begründung oder Sachaufklärung einen Anhaltspunkt "für eine die grobe Fahrlässigkeit ausschließende seelische Störung zur Zeit der Überzahlungen nach den Feststellungen des Strafurteils und den darin mitgeteilten medizinischen Beurteilungen" verneint. Damit hat es das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Rückforderung überzahlter Besoldung übergangen; indem es einerseits auf den Zeitpunkt der Überzahlungen (November 1995 bis Januar 1996) abgestellt, andererseits aber die grobe Fahrlässigkeit allein anhand der auf die Zeitpunkte der Straftaten (Januar und April 1994) bezogenen Feststellungen im Strafurteil vom 25. April 1995 beurteilt hat, hat es das Vorbringen des Beschwerdeführers zur weiteren Entwicklung seines Gesundheitszustandes in der Haft außer Acht gelassen.

Der Beschwerdeführer hatte gegen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit eingewandt und im Einzelnen - auch unter Beifügung ärztlicher Bescheinigungen - dargelegt, dass er sich nach seiner Verurteilung insbesondere ab Oktober 1995 in einer physischen und psychischen Ausnahmesituation befunden habe und in der Abteilung für Vollzugspsychiatrie der Justizvollzugsanstalt Straubing behandelt worden sei. Dieses Vorbringen war entscheidungserheblich. Für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Besoldungsempfängers an (vgl. Millack, Engelking u.a., Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil II, § 12 BBesG, Anm. 4.3.1). Daran kann es z.B. fehlen, wenn die Fähigkeit zu kritischer Erkenntnis wegen der krankhaften Störung des geistigen und seelischen Gesundheitszustandes erheblich beeinträchtigt war. Den von dem Bundesverwaltungsgericht pauschal in Bezug genommenen im Strafurteil mitgeteilten medizinischen Beurteilungen, die für einen früheren Zeitraum zwar von einer Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers, aber nicht von dessen Schuldunfähigkeit ausgehen, lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitraum von November 1995 bis Januar 1996 nicht an einer die Möglichkeit grob fahrlässigen Verhaltens ausschließenden seelischen Störung litt. Ebenso wenig geben die Ausführungen im Strafurteil zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers hinreichend verlässlich Aufschluss darüber, ob ihm - wie das Bundesverwaltungsgericht annimmt - für die Zeit nach seiner rechtskräftigen Verurteilung und nach seiner Verlegung in die Vollzugspsychiatrie der Vorwurf zumindest grob fahrlässigen Unterlassens gemacht werden kann, weil er bei seiner Ehefrau nicht wegen einer etwaigen Weiterzahlung von Bezügen Rückfrage gehalten hat.

b) Die Entscheidung beruht auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der gebotenen Kenntnisnahme und Erwägung der von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe zu einer diesem günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

II.

1. Wegen des festgestellten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das angegriffene Urteil aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über die weiteren Grundrechtsrügen bedarf. Die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

2. Der Ausspruch über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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