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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.01.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 66/00
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG § 32
BVerfGG § 93d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvR 66/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M. R. A. , z. Zt. JVA Weiterstadt, Vor den Löserbecken 4, Weiterstadt,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Franz Bonn und Kollegen, Wielandstraße 31, Frankfurt am Main -

gegen

den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2000 - 2 Ausl I 50/99 -

hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 14. Januar 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Vollstreckung des Auslieferungshaftbefehls des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1999 - 2 Ausl I 50/99 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

Dem Beschwerdeführer wird die Auflage erteilt, bei der für seinen Wohnort zuständigen Polizeibehörde seinen türkischen Reisepaß abzugeben und sich dort täglich zweimal zu melden.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2000, mit dem das Gericht die Fortdauer der Auslieferungshaft anordnete und einen Antrag auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls zurückwies; er beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung ihn unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen und den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, hilfsweise, dessen Vollziehung unter geeigneten Auflagen auszusetzen.

1. Der Beschwerdeführer soll zur Strafverfolgung nach Großbritannien ausgeliefert werden. Mit Beschluß vom 14. September 1999 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die förmliche Auslieferungshaft an. Aufgrund dieses Beschlusses wurde der Beschwerdeführer am 13. Oktober 1999 in Haft genommen. Der Beschwerdeführer sollte ursprünglich am 20. Dezember 1999 den britischen Behörden zunächst übergeben, zu einem gegen ihn noch anhängigen strafgerichtlichen Berufungsverfahren vor dem Landgericht München I Ende Januar 2000 jedoch zurückgeliefert werden, damit er dort an der vom 25. bis zum 27. Januar 2000 terminierten mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Hierzu kam es nicht.

2. Mit Beschluß vom 21. Dezember 1999 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Aufrechterhaltung und den Vollzug des Haftbefehls zurück und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Es hatte bereits zuvor mit Beschluß vom 3. November 1999 die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt und mit Beschlüssen vom 10. November und 30. November 1999 jeweils die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet und deren Außervollzugsetzung abgelehnt.

3. In dem gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1999 angestrengten Verfassungsbeschwerde-Verfahren (Az.: 2 BvR 2396/99) legte der Beschwerdeführer mit Telefax vom 5. Januar 2000 eine Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 30. Dezember 1999 vor. Darin erklärt das Auswärtige Amt, daß es die Auslieferung des Beschwerdeführers bewillige. Zudem heißt es wörtlich: "Die Übergabe des Verfolgten wird bis zum rechtskräftigen Abschluß des gegen den Verfolgten laufenden Strafverfahrens und im Falle einer Verurteilung einer verhängten Strafe aufgeschoben."

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluß vom 12. Januar 2000 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung an: Ob - entsprechend der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 30. Dezember 1999 - die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des Landgerichts München I in dem den Beschwerdeführer betreffenden strafgerichtlichen Berufungsverfahren dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsprinzip) entspreche, sei aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kein zulässiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, denn der Beschwerdeführer sei gehalten, diesen Gesichtspunkt zunächst dem Fachgericht zu unterbreiten. Der Beschluß in dem Verfahren 2 BvR 2396/99 wurde dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 12. Januar 2000 gegen 15.30 Uhr per Telefax übermittelt.

4. Ebenfalls mit Beschluß vom 12. Januar 2000 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die u.a. im Hinblick auf die Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 30. Dezember 1999 erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers zurück und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Zwar sei mit Blick auf die Verbalnote des Auswärtigen Amtes der Zeitpunkt der beabsichtigten Überstellung nicht näher bestimmbar. Dies habe aber nur zur Folge, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gewahrt sein könnte, was nach Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht München I Ende Januar 2000 zu überprüfen sein könne.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer u.a., die fortwährende Vollstreckung des Auslieferungshaftbefehls sei mit seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht vereinbar. Das Auslieferungsverfahren sei beendet, da sowohl über die Zulässigkeit der Auslieferung als auch die Bewilligung der Auslieferung entschieden sei. Da die Übergabe nunmehr auf unbestimmte Zeit aufgeschoben worden sei, könne der Haftbefehl nicht mehr in Vollzug bleiben. Ein rechtskräftiger Abschluß des Strafverfahrens vor dem Landgericht München I sei nicht absehbar, da bei einem Freispruch im Berufungsverfahren mit einer Revision der Staatsanwaltschaft zu rechnen sei und bei einer Verurteilung des Beschwerdeführers die Verteidigung Revision einlegen werde. Die Gründe für die Nichtübergabe des Beschwerdeführers lägen nicht im Auslieferungsverfahren selbst, sondern hätten ihren Grund in einem deutschen Strafanspruch, der noch vollstreckt werden solle, wobei der Beschwerdeführer erstinstanzlich freigesprochen worden sei und ein Haftbefehl in dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht München I gerade nicht bestehe.

Neben einer unzulässigen Freiheitsentziehung macht der Beschwerdeführer außerdem geltend, er habe aufgrund der Haftsituation bereits erhebliche Geschäftsausfälle zu verzeichnen, außerdem verwalte er verschiedene Fondsgesellschaften. Da er diese nunmehr nicht mehr dem Markt entsprechend verwalten könne, seien erhebliche Regreßansprüche von Anlegern möglich.

III.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

1. Nach §§ 32, 93d Abs. 2 BVerfGG kann im Verfassungsbeschwerde-Verfahren die Kammer im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>). Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Wegen des intensiven Eingriffs in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), den die Auslieferungshaft darstellt, müssen ab einer gewissen, für die verfahrensmäßige und technische Abwicklung der notwendigen Entscheidungen unabdingbaren Mindestdauer des Verfahrens besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen, um die weitere Aufrechterhaltung, jedenfalls aber die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen (BVerfGE 61, 28 <34>). Mit Blick auf den Umstand, daß aufgrund der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 30. Dezember 1999 der Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Großbritannien ungewiß und nicht näher bestimmbar ist, erscheint es zweifelhaft, ob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem angegriffenen Beschluß das von Verfassungs wegen schon jetzt zu beachtende Beschleunigungsgebot hinreichend berücksichtigt hat. Die Frage, ob ein Auslieferungshaftbefehl aufrechterhalten oder vollzogen werden darf, obwohl trotz abgeschlossenen Auslieferungsverfahrens eine unmittelbare Überstellung des Verfolgten nicht möglich und der Zeitpunkt einer späteren Überstellung ungewiß ist, bedarf eingehender Prüfung.

3. Die damit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlaß der im Entscheidungsausspruch näher bezeichneten einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so entstünden dem Beschwerdeführer durch die Fortdauer der Vollstreckung der Auslieferungshaft erhebliche und kaum wiedergutzumachende Nachteile. Neben dem ohnehin nicht wiedergutzumachenden Verlust der persönlichen Freiheit drohen dem Beschwerdeführer auch berufliche und wirtschaftliche Nachteile. Zur Minderung des dem Beschwerdeführer durch die Auslieferungshaft entstehenden schweren Nachteils erscheint die Aussetzung der Vollstreckung des Haftbefehls unter Auflagen geboten und auch ausreichend. Da der Haftbefehl auf Fluchtverdacht gegründet ist, waren die im Beschluß bezeichneten Auflagen erforderlich.

4. Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich aus der fortdauernden Inhaftierung des Beschwerdeführers ergibt, ergeht diese einstweilige Anordnung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar



Ende der Entscheidung

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