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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 697/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, StVollzG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 697/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. April 2002 - 2 Ws 188/02 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 27. Dezember 2001 - 7 StVK 1971/01 -,

c) den Bescheid der Justizvollzugsanstalt Diez vom 6 November 2001 - Gbnr.: 53/87-6 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 12. Juni 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, liegen nicht vor. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

Das Recht des Gefangenen, in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung zu besitzen (§ 70 Abs. 1 StVollzG) unterliegt gesetzlichen Einschränkungen. Nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG besteht dieses Recht unter anderem dann nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. Das Vorliegen einer solchen Gefahr kann, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt hat, ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstands für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (s. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252). Lässt sich der erforderliche Kontrollaufwand durch technische Vorkehrungen wie z. B. eine Verplombung auf ein leistbares Maß reduzieren, so dass dem Gefangenen der Besitz des betreffenden Gegenstands ohne Gefahr für Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ermöglicht werden kann, gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es, wie in den zitierten Beschlüssen ausgeführt, diese Möglichkeit zu nutzen. Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen wie z. B. ein ernsthaft und nachhaltig verfolgtes Interesse an Aus- oder Weiterbildung seinem Interesse am Besitz eines bestimmtes Gegenstands ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, 453).

Es ist nicht erkennbar, dass die angegriffenen Entscheidungen diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe verfehlt hätten. Mit der Frage, ob die Unbedenklichkeit des beantragten Besitzes eines EDV-Geräts durch Verplombung gesichert werden kann, hat das Landgericht sich auseinandergesetzt.

Es hat diese Frage mit dem Hinweis verneint, dass Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, die mit der unzureichenden Kontrollierbarkeit der in einem EDV-Gerät gespeicherten Informationen zusammenhängen, durch eine Verplombung nicht beseitigt werden können. Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien für die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>) ist diese fachgerichtliche Einschätzung nicht zu beanstanden.

Wesentliche Belange des Beschwerdeführers, die seinem Interesse am Besitz eines EDV-Geräts ein herausgehobenes rechtliches Gewicht verleihen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer zu den Eingaben an Behörden und Gerichte, für die er ein solches Gerät nutzen will, ohne dieses Gerät nicht in der Lage oder in der Wahrnehmung seiner diesbezüglichen Rechte in unzumutbarer Weise behindert wäre. Der von ihm geltend gemachte Anspruch auf "Waffengleichheit" besteht, was die EDV-Ausstattung angeht, nicht.

Weshalb die angegriffene Prozessentscheidung des Oberlandesgerichts Grundrechte verletzten soll, ist nicht substantiiert dargetan.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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