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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 701/00
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 701/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Herrn
2. der Frau
3. der mdj.
die Beschwerdeführerin zu 3. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1. und 2.,
gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. August 1999 - VI B 151/99 -,
b) das Urteil des Schlewig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 16. März 1999 - V 1162/98 -
c) Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBl S. 1473)
am 6. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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